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Neue Campingplatzverordnung tritt zum 31. Juli in Kraft

Wohnmobil auf einen Campingplatz an der Küste stehen, um am Wochenende mal aus Stockelsdorf oder Lübeck rauszukommen? Das haben tatsächlich so einige. Damit betrifft die neue Verordnung für Campingplätze nicht nur Urlauber, sondern auch Wochenend-Erholer.

In die neue Verordnung seien auch Erfahrungen aus der Corona-Krise eingeflossen, betonte Innenministerin Sütterlin-Waack. So sei es in Zukunft möglich, mobile sanitäre Anlagen als Einzelkabinen aufzustellen. “Da geht es um mobile Toiletten und Duschen. Das erhöht nicht nur den Komfort eines Campingplatzes. Dadurch kann ein Campingplatz auch dann weiter betrieben werden, wenn die gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen aus welchem Grund auch immer geschlossen werden müssen”, erklärte sie.

Als weitere Änderung im Vergleich zum ersten Entwurf sei die zulässige Grundfläche von Campinghäusern auf den Wochenendplätzen von 40 auf 50 Quadratmeter angehoben worden. Darüber hinaus wurde die bestehende Möglichkeit eines zusätzlichen Aufstellens von Zelten und Wohnwagen in den Zeiten der Sommerferien auf die Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstwochenenden erweitert.

Eine weitere Änderung zum ersten Entwurf betrifft den Insekten- und Fledermausschutz. “Campingplätze liegen ja oft in der Nähe naturnaher Lebensräume. Für die Beleuchtung von Campingplätzen sollen deshalb künftig tier- und insektenfreundliche Leuchtmittel verwendet werden, um deren Verenden an Leuchtkörpern zu vermeiden. Damit beteiligen wir uns am Aktionsprogramm “Insektenschutz” des Bundes sowie der in Aufstellung befindlichen Biodiversitätsstrategie Schleswig-Holstein”, betonte Sütterlin-Waack. Ein Austausch der Leuchtmittel müsse allerdings nicht unmittelbar erfolgen. “Das würde die ohnehin mit den Auswirkungen der Krise kämpfenden Betreiber der Campingplätze zu stark belasten.” Insofern reiche es aus, die Leuchtmittel bei Bedarf zu ersetzen.

Mobilheime ohne Zulassungsfähigkeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen könnten mit einer Höhenbegrenzung von 3,50 Metern und einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern wie bisher auf den Standplätzen aufgestellt werden. Allerdings sei im Vergleich zur aktuellen Verordnung nun klargestellt worden, dass diese Mobilheime jederzeit ortsveränderlich sein müssen. “Damit wollen wir sicherstellen, dass sie im Falle eines Brandes schnell weggezogen werden können, und sich das Feuer nicht weiter ausbreitet”, so die Ministerin.

Unverändert zum ersten Entwurf bleibt, dass unabhängig von ihrer Höhe auf Campingplätzen alle zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähige Wohnwagen aufgestellt werden dürfen.

Hinweis zum Dauercampen

Die neue Verordnung enthält ebenfalls den eindeutigen Hinweis, dass Camping- und Wochenendplätze nur dem Erholungswohnen nach § 10 der Baunutzungsverordnung dienen. Im Klartext heißt das: Es ist nicht auch künftig nicht erlaubt, seinen Erstwohnsitz auf dem Campingplatz zu haben – sei es im Zelt, im Wohnwagen, im Tiny House oder im Mobilheim.

Die neue Campingplatzverordnung tritt zum 31. Juli 2020 in Kraft.

Quelle: Land SH

 

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