Land passt Quarantäne-Verordnung an
Ab Sonntag gelten im Land kürzere Quarantänezeiten für Reiserückehrer:innen sowie Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen.
Das Kabinett hat eine angepasste Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten beschlossen. Die Regelungen basieren auf einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Musterverordnung und treten am Sonntag, den 8. November in Kraft.
Kürzere Quarantäne für Reiserückkehrende
Mit der neuen Verordnung wird die Quarantäne-Dauer für Reiserückkehrer von 14 auf 10 Tage verkürzt. Für enge Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls, bei denen ein konkreter Ansteckungsverdacht ermittelt wurde und damit ein höheres Schutzniveau erforderlich ist, gilt weiterhin die 14-tägige Quarantänezeit.
Für Reiserückkehrende aus ausländischen Risikogebieten gilt weiterhin: Falls sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne begeben und ständig dort aufhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Ausgenommen sind Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen sich haben testen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis vorweisen können.
Anpassung der Teststrategie
Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt Schleswig-Holstein die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Damit sollen vorrangig Personen mit Symptomen sowie engem Kontakt zu bestätigten Covid-19-Fällen getestet werden. Ebenso sollen prioritär Menschen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen getestet werden.
Eine PCR-Testung von Reiserückkehrenden soll angesichts der sehr hohen Auslastung der Labore zurückgestellt werden. Sofern eine Testung bei Reiserückkehrenden ohne Symptome erfolgt, sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Die Quarantänedauer kann verkürzt werden, wenn mindestens fünf Tage nach Einreise ein Test vorgenommen wird und das Ergebnis negativ ist.
Ausnahmen bei der Quarantänepflicht
Darüber hinaus definiert die neue Verordnung Ausnahmen bei der Quarantänepflicht für Familienbesuche sowie für bestimmte Berufsgruppen:
- Menschen, deren Tätigkeit unabdingbar ist (z. B. medizinisches Personal)
- Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren
- bestimmte Sportler zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen.
Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Corona-Tests voraus. Die bereits bestehenden Ausnahmen für Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche, Durchreise etc. gelten weiter.
Weitere Informationen
Die geänderte Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. Sie tritt ab Sonntag, 8. November, in Kraft und ist bis zum 29. November 2020 befristet.
Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten sind maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung.