Erleichterte Nachweisführung für Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall

Das Verfahren zur Anerkennung eines Dienstunfalls in Folge einer Covid-19-Erkrankung soll für Beamtinnen und Beamte des Landes künftig erleichtert werden. Das für finanzielles Dienstrecht zuständige Finanzministerium bringt dazu einen entsprechenden Erlass auf den Weg.

In diesem Erlass werden Kriterien für eine erleichterte Führung des Nachweises zwischen Erkrankung und Dienstausübung für die antragstellenden Beamtinnen und Beamten bestimmt. Eine vergleichbare Regelung ist auch im Leitfaden des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für alle gesetzlich Versicherten enthalten.

“Unsere Beamtinnen und Beamten leisten in der Corona-Pandemie wichtige Arbeit. In dieser besonderen Situation braucht es Klarheit beim Umgang mit Covid-19-Erkrankungen im Dienstumfeld. Diese Klarheit schaffen wir mit dem Erlass. Wir orientieren uns dabei am Leitfaden der DGUV und tragen somit auch der Gleichstellung mit Tarifbeschäftigten Rechnung. Ich bedanke mich bei allen Landesbeschäftigten für ihren täglichen Einsatz, ob im Homeoffice oder vor Ort”, so Finanzministerin Monika Heinold.

“In Verbindung mit dem Fürsorgeleitfaden der Landespolizei ermöglicht diese Regelung für den Fall dienstlich verursachter Corona-Infektionen einen umfassenden Dienstunfallschutz für alle Polizeikräfte. Ich bin sehr froh und danke insbesondere meiner Kollegin Finanzministerin, dass wir so schnell einen entsprechenden Erlass auf den Weg bringen konnten”, betonte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

Gemäß Beamtenversorgungsgesetz können Unfälle dann als Dienstunfälle anerkannt werden, wenn sie in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sind. Hierzu bedarf es weiterhin einer Einzelfallprüfung. Die Kriterien für eine Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall werden im Erlass wie folgt spezifiziert:

Die Covid-19-Infektion muss nachweislich im Dienst oder infolge eines intensiven Dienstkontaktes mit einer infektiösen Person stattgefunden haben und die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei nach Dauer und örtlicher Nähe.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten (z. B. innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder eines Einsatzwagens der Polizei) nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der Beamtin oder dem Beamten vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren dienstlichen Umfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des dienstlichen Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie die Belüftungssituation eine entscheidende Rolle.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen infizierten Personen in privaten Lebensbereichen bestanden hat.

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