Die Hansestadt Lübeck erlässt eine weitere Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, die den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein regelt.
Die aus früheren Allgemeinverfügungen bekannten Regelungen werden nun bis einschließlich 28.03.2021 verlängert. Neben den Bereichen in der Innenstadt, ZOB, Bahnhöfen und Travemünde wird die Maskenpflicht vor dem Hintergrund der Öffnung des Einzelhandels nun auch wieder für den Bereich Kaufhof verhängt.
Die Hansestadt Lübeck vollzieht diese Erweiterung mit Bezug auf § 2a der neuen Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein, die ab 08. März 2021 gilt, in dem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr vorgesehen ist.
Die Hansestadt Lübeck weist darauf hin, dass die Maskenpflicht gemäß Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein auch für Einkaufszentren wie den Citti-Park, LUV-Center, Campus Lübeck und vergleichbare Einkaufszentren gilt.
Demnach ist vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten von Kund:innen und dort Beschäftigten in Bereichen mit Publikumsverkehr eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreibenden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Der Bereich Kaufhof ist mit seiner großen Anzahl von Geschäften und der entsprechend hohen Besucher:innenfrequenz mit den in der Landesverordnung genannten Bereichen gleichzusetzen, so dass ab kommender Woche auch dort die Maskenpflicht besteht.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut: