Maskenpflicht an jedem Tag in Travemünde
Auf der Grundlage eines Runderlasses des Landes vom 19.03.2021 und nach den Beratungen der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 31.03.2021 hat die Hansestadt Lübeck heute eine neue Allgemeinverfügung zu Einschränkungen im Einzelhandel und bei Kultur- bzw. Freizeiteinrichtungen erlassen.
Die Allgemeinverfügung tritt am 05.04. in Kraft und ist zunächst auf eine Woche befristet. Kund:innen dürfen demnach Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Einzelhändler:innen haben dies vor dem Einlass zu kontrollieren und haben die Kontaktdaten der Kund:innen zu erheben. Ferner haben die Einzelhändler:innen durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Diese einschränkenden Regelungen gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
Die Betreiber:innen von Einkaufszentren haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit den Händler:innen sicherzustellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können und eine richtungsweisenden Besucher:innensteuerung erfolgt.
Auch für den Zutritt in die Innenbereiche von Kultur (z.B. Museen) – und Freizeiteinrichtungen (z.B. Bibliotheken, Archive) gilt ab Montag, 5.4.2021, dass der Zutritt nur nach Terminreservierung und Kontakterhebung möglich ist. Die Stadtbibliothek bietet in diesem Zusammenhang weiter das „Bestellen- und Abholen“-Verfahren an.
Weitere Informationen unter www.luebeck.de/stadtbibliothek
Hintergrund der neuen Allgemeinverfügung ist die Lagebewertung der Landesregierung, wenn zum Zeitpunkt der Lagebewertung am Mittwoch der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnende an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ist. Der Inzidenzwert in der Hansestadt Lübeck lag laut Landesmeldestelle am 28.03. bei 64,7, am 29.03. bei 61,4 und am 30.3. bei 68,8.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen, die bislang nur an den Tagen Sonnabend bis Sonntag galt, wird aufgrund des zu erwartenden vermehrten Besucheraufkommens nicht zuletzt durch die beginnenden Osterferien auf die Wochentage ausgeweitet. Die Allgemeinverfügung gilt ab Karfreitag und ist zunächst befristet bis zum 11.04.2021.
Die Allgemeinverfügung zur Test- und Nachweispflicht für Grenzgänger:innen und Grenzpendler:innen wurde bis zum 31.05. verlängert. Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen müssen bei jeder Einreise über ein aktuelles ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Anforderung dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorlegen. Betroffen sind Personen, die in Lübeck ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in Dänemark begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren oder die in Dänemark ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Hansestadt Lübeck begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz in Dänemark zurückkehren (Grenzgänger:innen).
Bürgermeister Jan Lindenau wendet sich erneut mit einem Appell an die Lübecker Bevölkerung: “Die Inzidenzwerte steigen derzeit auch im Lübecker Stadtgebiet wieder kontinuierlich an. Wir alle können unseren Beitrag dazu leisten, dass die Zahlen wieder sinken und damit die Ausbreitung des Coronavirus stoppen. Genießen Sie die bevorstehenden Ostertage, doch beachten Sie unbedingt auch weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln.”
Weiterhin gilt, dass Zusammenkünfte im öffentlichen wie im privaten Raum nur für max. fünf Personen aus zwei Haushalten gestattet sind. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
Die Allgemeinverfügungen im Wortlaut:
1. Überschreitung des Inzidenzwertes von 50
2. Mund-Nasen-Bedeckung
3. Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen