Ministerin Prien: Zwei Tests pro Woche für alle Personen an Schulen wird Pflicht
Ab dem 19. April gibt es eine Testpflicht an den schleswig-holsteinischen Schulen. Unter anderen gilt: Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb,
Jahrgangsstufen 7 bis 13: Wechselunterricht. Für den ersten Teil der Kampagne #WIRTESTEN stehen jetzt ausreichend Tests bereit.
„Präsenzunterricht ist das beste Mittel für Bildungsgerechtigkeit und gegen Lernrückstände und psychosoziale Folgen der Pandemie. Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen erfordert jedoch besondere Vorsichtsmaßnahmen“, betonte die Ministerin und mahnte ausdrücklich, Abstandhalten, Maske-Tragen, Hygieneregeln und Lüften seien nach wie vor oberstes Gebot. Hinzu komme ab Montag nun die Testpflicht. „Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte müssen ab dem 19. April zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf“, so die Ministerin. Das sei die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden dürfe. Die Testpflicht sei ein weiterer Baustein, um so viele Präsenzangebote wie möglich machen zu können.
Nach den Osterferien Tests verbindlich
„Dafür stellen wir an den Schulen für alle Personen zwei Tests pro Woche zur Verfügung“, erläuterte die Ministerin. In der Regel sollten die Tests in der Schule vorgenommen werden. Es gebe aber auch die Möglichkeit, den Test im Bürgertestzentrum, in einer Apotheke oder einer Arztpraxis machen zu lassen. Man könne sich außerdem zuhause testen. Dann müsste eine qualifizierte Selbstauskunft vorgelegt werden. „Mit dieser Möglichkeit möchten wir den Eltern entgegenkommen, die die Testpflicht zwar positiv beurteilen, gegenüber einer Testung in der Schule aber Bedenken haben“, so die Ministerin. Auch für Lehrkräfte werde die Möglichkeit geboten, die Selbsttests zuhause vorzunehmen und mit einer qualifizierten Selbstauskunft zu bestätigen. Die Ministerin wies jedoch darauf hin, dass derzeit noch keine Einzeltests für den häuslichen Gebrauch von den Schulen ausgegeben werden könnten.
Ausgenommen von der Testverpflichtung sind nach den Worten der Ministerin ausdrücklich die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Prien: „Sie sollen nicht durch ein möglicherweise unsicheres Schnelltestergebnis verunsichert werden. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil es nicht möglich sein wird, nach einem positiven Ergebnis eines Selbsttests verlässlich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin einen überprüfenden PCR-Test zu realisieren.“
Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Selbsttest eigenständig durchzuführen. Sie sind so lange von der Testpflicht befreit, bis Schulen Einzeltests mit nach Hause geben können.
Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürften nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhielten stattdessen ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, in etwa vergleichbar dem Angebot im Wechselunterricht, erläuterte die Ministerin und wies in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Beurlaubung von der Teilnahme am Präsenzunterricht zu stellen.
Auf die Schulen komme, so Prien weiter, mit der Aufgabe der regelmäßigen Organisation der Selbsttests erneut eine große Herausforderung zu, die eigentlich nicht zu den schulischen Kernaufgaben zählt. „Die Herausforderung anzunehmen lohnt sich aber: Wir haben mit der regelmäßig verpflichtenden Testung einen weiteren Baustein, um Schule für alle Beteiligten sicherer zu machen“, sagte die Ministerin.
Aktuell gilt grundsätzlich die Stufe II des Corona-Reaktionsplan mit folgenden Regelungen:
- Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb
- Jahrgangsstufen 7 bis 13: Wechselunterricht
- Abschlussklassen: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
- Prüfungen in Präsenz unter Hygienebedingungen. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind (vgl. § 7 SchulencoronaVO).
- Präsenzmöglichkeiten (Lernräume) für einzelne Schülerinnen und Schüler werden eingerichtet, wenn es aus Sicht des Kindeswohls erforderlich ist.
Schulen in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz drei Tage hintereinander über dem Wert von 100 liegt, müssen aufgrund des aktuell gültigen sogenannten 100-er Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auch mit einem kurzfristigen Wechsel in das Distanzlernen rechnen. Die Durchführung von Präsenzangeboten für die Abschlussklassen – ab kommender Woche zusätzlich auch für den Jahrgang Q1 – ist auf jeden Fall gewährleistet und auch alle Prüfungen werden selbstverständlich unter Hygiene- und Abstandsbedingungen ab kommender Woche fortgesetzt.