Land informiert erneut zur Impfung der Gruppe 3 – Termine ab 6. Mai buchbar
Wie angekündigt können ab dem 10. Mai auch impfberechtigte Personen aus der Prioritätsgruppe 3 laut § 4 Corona-Impfverordnung des Bundes eine Corona-Schutzimpfung erhalten. Der Schwerpunkt der Impfungen liegt inzwischen in den Arztpraxen (derzeit bei Erstimpfungen rund 80%).
Die Terminvergaben dort erfolgen in der Regel nach Kontaktaufnahmen durch die Praxen bei ihren Patientinnen und Patienten. Ab dem 6. Mai, 17 Uhr, können online Termine für Erstimpfungen in den Impfzentren (neben den Prioritätsgruppen 1 und 2) auch von Personen der Prioritätsgruppe 3 gebucht werden. Für die beiden Wochen vom 10. bis 23. Mai stehen in den Impfzentren ca. 65.000 Erstimpfungstermine zur Verfügung. Die Praxen erhalten in diesem Zeitraum mindestens 165.565 Impfdosen.
Nach derzeitigem Stand erhielten in Schleswig-Holstein laut Impfdashboard des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 30. April) bisher 752.085 Personen mindestens eine Erstimpfung. Das entspricht rund 25,9% der Bevölkerung. 239.140 davon haben bereits die Zweitimpfung erhalten, das entspricht einem Bevölkerungsanteil von 8,2%.
Fragen und Antworten zur Öffnung der Prioritätsgruppe 3
Wer kann sich aus der Prioritätsgruppe 3 anmelden?
Personen, die 60 Jahre und älter sind.
Personen mit folgenden Erkrankungen:
- behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen,
- Immundefizienz oder HIV-Infektion,
- Autoimmunerkrankungen,
- rheumatologische Erkrankungen,
- Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie,
- Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen,
- Asthma bronchiale,
- chronisch entzündliche Darmerkrankung,
- Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
- Adipositas (BMI über 30).
Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.
Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position:
- in den Verfassungsorganen,
- in den Regierungen und Verwaltungen bei der Bundeswehr,
- bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr,
- beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks,
- in der Justiz und Rechtspflege,
- im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen,
- für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen.
Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut.
Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind.
Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht Grund-, Sonder- oder Förderschulen sind, tätig sind.
Sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Alle Informationen finden Sie in der Impfverordnung des Bundes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-informationen-impfung/corona-impfverordnung-1829940
Können sich auch weiterhin Menschen aus der Prioritätsgruppe 1 und 2 anmelden?
Ja. In den Arztpraxen sollen diese auch weiterhin vorrangig geimpft werden.
Wie und wo kann ich mich anmelden?
Es gibt zwei Möglichkeiten sich für eine Corona-Schutzimpfung anzumelden:
- Der überwiegende Teil der Impfungen findet mittlerweile in den Arztpraxen statt. In Absprache mit dem Haus- oder Facharzt/-ärztin können Sie in den Praxen einen Impftermin erhalten. In einigen Praxen gibt es Listen, auf denen Sie sich für eine Impfung registrieren können.
- Ein weitaus kleinerer Teil der Erstimpfungen wird in den Impfzentren durchgeführt. Hier können Sie bei Verfügbarkeit online über impfen-sh.de einen Termin in einem der 28 Impfzentren des Landes buchen.
Da der Schwerpunkt der Impfungen inzwischen in den Arztpraxen stattfindet, ist die Wahrscheinlichkeit einen Termin bei einem Haus- oder Facharzt zu erhalten, deutlich größer, als die Wahrscheinlichkeit online einen Termin für eine Impfung in einem Impfzentrum zu erhalten. Bitte bedenken Sie jedoch, dass auch in den Arztpraxen derzeit nur eine begrenzte Menge an Impfstoff zur Verfügung steht und es keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung gibt.
Wie kann ich meine Berechtigung für die Prioritätsgruppe 3 nachweisen?
- Amtliches Dokument für das Alter (z.B. Personalausweis)
- Ärztliches Attest um die Impfberechtigung aus medizinischen Gründen nachzuweisen. Dieses Dokument erhalten Sie bei Ihrer behandelnden Ärztin/ihrem behandelnden Arzt.
- Arbeitgeberbescheinigung / Bescheinigung der Unterbringung: Beruflicher Nachweis für die Impfberechtigung gemäß Impfverordnung § 4 Impfung mit erhöhter Priorität (ausfüllbar) (PDF 129KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Kontaktnachweis für die Kontaktpersonen der Pflegebedürftigen: Erfassung von Kontaktpersonen gemäß Impfverordnung § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 (ausfüllbar) (PDF 123KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Die Dokumente zum Nachweis für die Impfberechtigung finden Sie zudem hier. Nur und ausschließlich die genannten Dokumente werden in den Impfzentren als Nachweis anerkannt. Personen, die nicht zu den Berechtigten gehören, werden bei den Impfzentren abgewiesen werden, es ist daher wichtig, dass die genannten Anmeldevoraussetzungen vorliegen. Sollten Personen sich online fälschlicherweise angemeldet haben, können diese ihren Termin auch online über den Link in der Bestätigungsmail stornieren.
Was bedeutet in Priorität 3 „besonders relevante Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur“?
Wie in der maßgeblichen Bundesimpfverordnung festgelegt, gehört eine bestimmte Berufsgruppe zur Priorität 3, nämlich: „Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen.“
In Bezug auf die kritische Infrastruktur insgesamt gilt die Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/sektoren_node.html) in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung des Bundes: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html
Die Beurteilung, ob jemand in einer „besonders relevanten Position“ in der entsprechenden Berufsgruppe der kritischen Infrastruktur ist, trifft der Arbeitgeber oder der Selbstständige und bestätigt dies mit Hilfe der Arbeitgeberbescheinigung.
Als Indiz für die besondere Relevanz der Position kann beispielsweise gelten, dass eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Bewertung, ob eine solche „besonders relevante Stellung“ gegeben ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes durch den jeweiligen Arbeitgeber zu treffen.