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Hinweise zur Suche mit dem Metalldetektor

Aus aktuellem Anlass wird daraufhin hingewiesen, dass das Suchen mit dem Metalldetektor ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz der Denkmale ( Denkmalschutzgesetz ) und möglicherweise eine Straftat darstellt.

Der Zeitpunkt nach der Ernte stellt für viele Personen, die hobbymäßig mit einem Metalldetektor unterwegs sind, den optimalen Zeitpunkt dar, um mit ihrem Metalldetektor landwirtschaftlich genutzte Flächen zu begehen. Dort erhoffen sie sich dann das Auffinden von möglichen Relikten aus der Vergangenheit. Dieses Vorgehen stellt jedoch ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde einen Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz und somit eine mögliche Straftat dar. Zuständig für Genehmigungen ist für den Bereich der Hansestadt Lübeck der Bereich Archäologie und Denkmalpflege, Bereich Archäologie, Meesenring 8, 23566 Lübeck und für alle weiteren Gebiete in Schleswig-Holstein das Archäologische Landesamt, Brockdorff-Rantzau-Straße 70, 24837 Schleswig.

Aber nicht nur die Personen, die ohne Genehmigung mit einem Metalldetektor unterwegs sind, bewegen sich möglicherweise im straftatrelevanten Bereich, sondern auch die Landwirte und Grundstückseigentümer, die den Personen ihre Erlaubnis zum Begehen ihrer Flächen geben, können sich gegebenenfalls im Sinne der sog. Beihilfe strafbar machen.

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