Diese Regeln gelten in Schleswig-Holstein ab dem 28. Dezember
Die Landesregierung hat am 23. Dezember eine Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 18. Januar 2022 mit den bereits nach den Bund-Länder-Beratungen angekündigten Maßnahmen beschlossen.
Ministerpräsident Daniel Günther: “Wir sind bisher vergleichsweise gut durch die Pandemie gekommen, weil wir vorausschauend gehandelt haben und die Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner diesen klaren Kurs unterstützt haben. Mit Blick auf die sich verbreitende Omikron-Variante des Corona-Virus nehmen wir in Fortführung dieses Kurses Einschränkungen vor. Dabei berücksichtigen wir die deutlich bessere Lage in Schleswig-Holstein hinsichtlich Inzidenz, Hospitalisierung und Impfquote. Die wollen wir aber erhalten. Daher ist es umso wichtiger, dass wir uns alle weiterhin an die Regeln halten, damit wir auch diese schwierige Situation meistern. Meine Bitte an die Bürgerinnen und Bürger auch für die bevorstehenden Festtage lautet: Handeln Sie weiter so verantwortungsbewusst wie in der Vergangenheit, auch über Weihnachten und Silvester, damit wir unseren erfolgreichen Kampf gegen Corona fortsetzen können.”
Die wichtigsten Änderungen:
- Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind Treffen im privaten Raum (Wohnung und dazugehöriger Garten) nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.
- In Diskotheken und Clubs mit Tanzen müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen “2Gplus”-Regeln auf 50 Prozent (max. 1000 Personen) reduziert werden. Es gilt eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz an Tischen verzehren und nicht während sie sich in der Diskothek/Einrichtung frei bewegen.
- Bei Tanzveranstaltungen wie z.B. Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz), wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember ebenso auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort “2Gplus” sowie Maskenpflicht wie in Diskotheken.
- Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist ab dem 28. Dezember nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich.
- Für Straßen, Wege und Plätze sowie für sonstige Flächen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, können die zuständigen Behörden Kontakte auf bestimmte Gruppengrößen beschränken, um größere Ansammlungen zu verhindern. Außerdem können sie besondere Maßnahmen anordnen, z.B. dass
- zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte ein Mindestabstand einzuhalten ist,
- das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen erforderlich ist.
- Großveranstaltungen wie Konzerte oder im gesamten Sportbereich mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern (Innen- und Außenbereiche) werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt.
Die Verordnung gilt bis einschl. 18. Januar 2022.
Den gesamten Verordnungstext finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse