Home

Schleswig-Holstein stärkt ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

Es gibt Organisationen, deren Mitglieder müssen extra Urlaub nehmen, um irgendwo ehrenamtliche Hilfe leisten zu können. Diese Situation soll jetzt ein neuer Entwurf des Landes verbessern.

Ob Großschaden oder Katastrophe – neben den Feuerwehren sind häufig auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer anderer Organisationen im Einsatz. Freistellungs- und Erstattungsansprüche hatten bei solchen Einsätzen bislang nur Personen aus den Reihen der Feuerwehren und anerkannter Einheiten des Katastrophenschutzes, und letztere erst nach Ausrufen des Katastrophenfalles. Das soll sich mit dem heute (08. Februar 2022) vom Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Helfergesetz nun ändern.

Auch bei schweren Verkehrsunfällen, Starkregen, Schnee, Sturm, größeren Zugunglücken oder bei stundenlangen Autobahnstaus in der Sommerhitze würden immer wieder schnell Helferinnen und Helfer zur Versorgung der Menschen gebraucht, erläuterte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

“Und deshalb wollen wir auch für diese ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer jetzt die bislang nur für anerkannte Einheiten im Katastrophenfall geltenden Freistellungs- und Erstattungsansprüche einführen. Bislang mussten Helferinnen und Helfer für solche Fälle Urlaub beantragen”, erläuterte die Ministerin. Gleiches solle für Wasserrettungseinheiten und für Kräfte der psychosozialen Notfallversorgung gelten, die keiner Hilfsorganisation, sondern Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören.

Voraussetzung sei allerdings, dass die Helferinnen und Helfer der freiwilligen und privaten Hilfsorganisationen zur Abwehr einer konkreten Gefahr durch eine schleswig-holsteinische Leitstelle oder auf Anforderung einer schleswig-holsteinischen Einsatzleitung oder einer schleswig-holsteinischen Kommune alarmiert werden.

“Es geht ausdrücklich um die organisierte Hilfeleistung in konkreten Gefahrensituationen”, betonte die Ministerin. 

Durch die Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes werde für die angeforderten zusätzlich alarmierten Helfer eine soziale Absicherung begründet. Der Arbeitgeber enthalte in solchen Fällen eine Entschädigung für den Ausfall seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Download als PDF

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"