Gesundheitsamt Lübeck registriert steigende Zahlen an Windpockenmeldungen – Hier finden Sie Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung.
In den letzten Wochen registriert das Gesundheitsamt Lübeck steigende Fallzahlen bei den Windpockenmeldungen. Windpocken ist ein durch Viren ausgelöstes Krankheitsbild, das vorrangig Kinder und Jugendliche betrifft. Jedoch auch Erwachsene und Personen mit Vorerkrankungen können schwer erkranken. Bei Ungeborenen kann die Infektion zudem zu schweren Fehlbildungen führen. Daher ist eine Unterbrechung der Infektionsketten sinnvoll. Personen, die noch keine Antikörper durch eine Erkrankung aufgebaut haben, können sich am effektivsten mit einer zweimaligen Impfung schützen (lebenslange Immunität).
Windpockenviren sind Viren, die zu Hautausschlag und allgemeinem Krankheitsgefühl führen. Eine Übertragung erfolgt durch die Aufnahme virushaltiger Tröpfchen, die im Rahmen des Sprechens, Singens, Hustens und Niesens entstehen. Die Viruspartikel können im Umkreis von mehreren Metern sehr leicht zur Ansteckung anderer Personen führen. Gerade in Einrichtungen, in denen viele Menschen eng zusammen sind, können sich diese Erreger somit leicht weiterverbreiten.
Eine Windpockenerkrankung ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig und die Behörde muss Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser über die Luft übertragbaren Viren vornehmen. Kinder ohne bestehende oder bewiesene Immunität müssen nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes Gemeinschaftseinrichtungen wie der Schule oder der Kita fernbleiben. Das bedeutet, dass dann ein sogenanntes Betretungsverbot ausgesprochen werden muss. Es handelt sich also nicht um eine Quarantäne, sondern lediglich um das vorübergehende Fernbleiben von Einrichtungen mit vielen Kontakten für die Dauer der mittleren Inkubationszeit (16 bis 21 Tage). Es gibt keine Impfpflicht, auch müssen keine Impfungen durchgeführt werden.
Tritt ein Windpockenfall zum Beispiel bei einem Schul- oder Kindergartenkind auf, muss die betroffene Gruppe ihren Impfstatus nachweisen, bevor weiter an Aktivitäten in Gemeinschaftseinrichtungen teilgenommen werden kann. Die Immunität kann mittels Vorlage eines Impfausweises oder eines entsprechenden Antikörperspiegels nachgewiesen werden. Kinder mit einer Impfung können die zweite Impfung direkt nachholen. Bei Personen, die vor 2004 geboren wurden, wird von einer Immunität ausgegangen. Sie müssen also keine Nachweise vorlegen und können weiterhin Gemeinschaftseinrichtungen besuchen. Bei Krankheitszeichen muss jedoch selbstverständlich ärztlicher Rat eingeholt werden. Auch schwangere Personen ohne Immunität sollten sich ärztlich beraten lassen, ob weitere Maßnahmen zur Prophylaxe und Schutz des Embryos getroffen werden müssen.
Allgemeine Hygienemaßnahmen und Impfungen helfen Erkrankungen vorzubeugen
Die allgemeinen Hygieneregeln, wie richtiges Händewaschen, richtiges Husten und Niesen sowie der richtige Umgang mit Lebensmitteln, reduzieren nicht nur die Übertragung mit Coronaviren und Durchfallerregern, sondern helfen auch andere Krankheiten zu verhindern. Bei einigen Krankheiten stehen Impfstoffe als Vorbeugung zur Verfügung. Eine Beratung bieten niedergelassene Ärzte oder das Gesundheitsamt Lübeck im Rahmen der Impfsprechstunden an.