Am Mittwochnachmittag (20.07.) wurde der leblose Körper eines Mannes in der Ostsee vor Travemünde treibend aufgefunden. Reanimationsmaßnahmen blieben erfolglos. Die Identität ist bislang ungeklärt. Mehrere hundert Schaulustige verfolgten das Geschehen und störten den Rettungseinsatz.
Gegen 16:00 Uhr waren Beamte des 3. Polizeireviers am Travemünder Strand eingesetzt. Ein 37-jähriger SUP-Fahrer aus Lübeck wurde in der Nähe der Seebrücke auf den regungslos im Wasser treibenden Mann aufmerksam, zog ihn auf sein SUP-Board und begann mit den Wiederbelebungsmaßnahmen, die weitere Strandbesucher sowie Mitarbeiter der DLRG bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes an Land fortsetzten. Trotz des engagierten Eingreifens der Ersthelfer verstarb der Mann. Die Umstände, die zu seinem Tod führen sind noch unklar. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen hielt er sich allein am Strand auf und wurde bislang nicht als vermisst gemeldet, sodass eine Identifizierung weiterhin aussteht.
Die männliche Person ist etwa 30 Jahre alt, von kräftiger Statur, hat braunes, an den Seiten kurzgeschorenes Haar und trug zum Auffindezeitpunkt eine blaue Badehose (Slip).
Hinweise zur Identität des Verstorbenen, der sich in der Rechtsmedizin befindet, nimmt die Kriminalpolizei Lübeck unter der zentralen Rufnummer 0451-1310 entgegen.
Überschattet wurde das tragische Geschehen zusätzlich von einer sehr hohen Anzahl Schaulustiger, die pietätlos in Begleitung ihrer Kinder, die Rettungsmaßnahmen nicht nur beobachteten, sondern auch filmten und der wiederholten Aufforderung der Polizei, den Bereich zu verlassen, nicht nachkamen. Es ging sogar soweit, dass notdürftig mittels Strandlaken und Handtüchern errichtete Sichtbarrieren ignoriert und Mobiltelefone darüber gehalten wurden, um zum einen die Filmaufnahmen zu beenden und zum anderen die Sensationslust zu stillen.
Aufgrund der Vielzahl der Anwesenden und des eigentlichen Einsatzgrundes, nämlich Menschenleben zu retten, gelang es der Polizei nicht, die Personalien der Schaulustigen festzustellen und ein Strafverfahren wegen des Fotografierens oder Filmens eines Unfalles einzuleiten, was mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden kann.