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Schnäppchenlust nicht zum Frust werden lassen

Black friday, black week, klingt verlockend. Solange man jedoch nicht vor Ort kauft, sondern im Internet über irgendeinen “Marktplatz”, muss man unter Umständen den Weg zum Zollamt in Kauf nehmen.

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday am 25. November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Denn werden die “heiß ersehnten” Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen bei der Einfuhr möglicherweise Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauch-steuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Bis zu einem Warenwert bis 150 Euro wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben. Die frühere Freigrenze von 22 EUR ist seit dem 1. Juli 2021 weggefallen, und für aus einem Drittland verschickte Waren müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben.

Ab einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und die Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Sofern notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind bei Post- und Kuriersendungen auch immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Schutz der Verbraucher zum Beispiel die Prüfung der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung und des gewerblichen Rechtsschutzes.

“Diese vermeintlich günstigen Markenprodukte entpuppen sich, wenn sie gefälscht sind, schnell als Fehlinvestition “, so Robert Dütsch, Leiter des Hauptzollamts Kiel. “Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, wobei der Lieferant die Kaufsumme in der Regel nicht erstattet. Und zusätzlich zum finanziellen Verlust droht den Paket-empfängern auch noch ein zivilrechtliches Verfahren mit dem jeweiligen Rechteinhaber der Marke”, so Dütsch weiter.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

Wer also am “Black Friday” oder auch dem darauffolgenden “Cyber Montag” frustfrei shoppen möchte, macht sich lieber rechtzeitig schlau unter: www.zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot “TinA” oder gleich mit der App “Zoll und Post”.

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