Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein kündigt Poolärzten im Bereitschaftsdienst
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) sieht sich gezwungen, den rund 400 Poolärzten, die sich am Ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen, mit Wirkung zum 31.12.2023 zu kündigen.
Hintergrund der Entscheidung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023. Danach gelten auf Honorarbasis tätige Poolärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht automatisch als Selbstständige, wenn sie in eine Notdienstorganisation eingebunden sind, wie sie auch in Schleswig-Holstein besteht. Mit einiger Wahrscheinlichkeit unterliegen sie damit neben ihren persönlichen Sozialabgaben zusätzlich der Sozialversicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung, für die die KVSH Arbeitgeberanteile zu tragen hätte.
Poolärzte sind Ärzte, die in Schleswig-Holstein nicht niedergelassen sind, aber auf freiwilliger Basis Dienste im Ärztlichen Bereitschaftsdienst leisten. Sie übernehmen bisher bis zu 30 Prozent der insgesamt anfallenden Dienste und sind so eine wesentliche Stütze der Versorgung im Bereitschaftsdienst. „Der ohnehin schon zur Sprechstundenzeit überlasteten Ärzteschaft werden damit weitere Belastungen in Form zusätzlicher Nacht- und Wochenenddienste aufgebürdet. Die Herausnahme der Poolärzte aus der Versorgung bedingt mehr Dienstzuweisungen an die niedergelassenen Ärzte und Medizinische Versorgungszentren, denn die 24/7-Sicherung muss für die Bevölkerung gewährleistet werden“, machte die Vorstandsvorsitzende der KVSH, Dr. Monika Schliffke, deutlich. „Wir können momentan auch nicht ausschließen, dass das Urteil weitere Auswirkungen auf unsere flächendeckende Versorgung mit Notfallpraxen hat.“
„Zudem werden durch die drohende Sozialversicherungspflicht auf die KVSH erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen, die in dieser Dimension nicht tragbar sind“, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KVSH, Dr. Ralph Ennenbach. Dieser Entwicklung müsse begegnet werden, was rasche Entscheidungen erfordere, um den zeitlichen Spielraum des BSG-Urteils zu nutzen.
Schliffke appellierte daher an die Politik, im Interesse eines funktionierenden Bereitschaftsdienstes unverzüglich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, um die Poolärzte analog den Notdienstärzten im Rettungsdienst von der zusätzlichen Sozialversicherungspflicht auszunehmen. „Es liegt jetzt in der Hand des Gesetzgebers, die langfristig negativen Folgen dieses Urteils abzuwenden, denn mit anhaltend hohen zusätzlichen Dienstbelastungen wird die Niederlassung weiter an Attraktivität verlieren und noch mehr Praxen werden keine Nachfolger finden“, so Dr. Schliffke.