Silvesterfeuerwerk in Lübeck
In diesem Zusammenhang wird nochmals und ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorschriften der Sprengstoffverordnung hingewiesen. Zum Schutz von Mensch und Tier, aber auch unserer Umwelt, sollte jedermann darüber nachdenken, ob ein Feuerwerk überhaupt sein muss.
Silvester werden jedes Jahr pünktlich zum Jahreswechsel unzählige Raketen zum Himmel geschossen. Das neue Jahr wird mit einem Silvesterfeuerwerk begrüßt, wobei die Bandbreite vom einfachen Böller bis zur aufwendigen und teuren Rakete, die ausgefallene Muster am Himmel zeichnet, reicht. Auch Feuerwerkskörper unterliegen Modetrends. Schöner, bunter und mit immer mehr Schwarzpulver und Glitzereffekt gefüllt, soll das Feuerwerk für jedermann sein.
Zum Schutz von Mensch und Tier, aber auch unserer Umwelt, sollte jedermann darüber nachdenken, ob ein Feuerwerk überhaupt sein muss. Insbesondere besonders lautstarke Böller sollten vermieden werden. In jedem Fall gilt: Feuerwerkskörper sind kein Spielzeug, denn sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der sogenannten Klasse II (Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Böller, Fontänen, Batterien usw.) dürfen wie jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar und ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufbewahrt und verwendet werden.
Bitte Vorschriften der Sprengstoffverordnung beachten!
In diesem Zusammenhang wird nochmals und ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorschriften der Sprengstoffverordnung hingewiesen. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern.
Hintergrund der Verordnung ist die Tatsache, dass es in den letzten Jahren bundesweit vermehrt zu Bränden infolge von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern kam.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.
Weitere Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen sowie zu den geltenden Abstandsregelungen insbesondere in der Lübecker Innenstadt und Schutzgebieten sind online abrufbar unter www.luebeck.de/silvester. +++