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Hier darf nicht geböllert werden:

Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen auch am 31.12.2023 und 01.01.2024 keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 Metern um viele Gebäude abgebrannt werden. Reetgedeckte Gebäude befinden sich vor allem in Arfrade, Obernwohlde und Klein Parin. Aber auch um Kirchen und Tankstellen herum ist es untersagt.

Die Gemeinde Stockelsdorf hat eine Allgemeinverfügung über ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern im Umkreis von 300 Metern um reetgedeckte Häuser im Gemeindegebiet anlässlich des Jahreswechsels (31.12.2023 bis 01.01.2024) erlassen. Unter den in der Allgemeinverfügung aufgeführten Adressen befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude. Diese gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung mit Reet als im besonderen Maße brandempfindlich. Die Allgemeinverfügung (s. Anlage) ist auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf www.stockelsdorf.de veröffentlicht und einsehbar.

Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie weiteren, besonders brandempfindlichen Gebäuden, wie Z.B. Holz oder Fachwerkhäuser, oder Anlagen, wie z.B. Tankstellen, generell verboten.

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