Ersatzkassen können auch auf Urlaubsreisen medizinische Leistungen übernehmen
AGuM: Vor Reiseantritt umfassend zu informieren
Mehr als 56 Millionen Deutsche haben im Kalenderjahr 2024 eine Urlaubsreise von mindestens fünf Tagen unternommen. In 2025 rechnet die Reise- und Erholungsbranche damit, dass mehr als 75 Prozent der Deutschen eine mindestens fünftägige Auslandsreise planen. Dreiviertel dieser Erholungszeiten führen deutsche Urlauberinnen und Urlauber in bekannte und beliebte Destinationen nach Österreich, Italien, Spanien, Griechenland, in die Türkei und zu anderen Zielen. Im Einklang mit dem Leistungsrecht können Krankenkassen ihren Kundinnen und Kunden auch medizinische Leistungen, die im Ausland erbracht werden, erstatten.
„Ganz wichtig ist dabei, zunächst zu verstehen, dass die Krankenversicherungs- und Versorgungssysteme im Ausland ganz unterschiedlich mit den Grundsätzen möglicher Leistungsübernahmen und Kostenerstattungen nationaler Krankenkassen verbunden sind“, führt Meinhard Johannides, der Vorstandvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedsgemeinschaften der Ersatzkassen (AGuM) e.V., aus. „Hier ist Ausland nicht gleich Ausland. Zu unterscheiden sind 1. Staaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR sowie der Schweiz), 2. Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, und 3. Nationen ohne internationale Absprachen.“ In den EU-/EWR-Staaten werden Leistungen typischerweise in akuten oder aber medizinisch dringenden Fällen übernommen (Unfall oder plötzliche Erkrankung). Die Abrechnung erfolgt hier typischerweise direkt über die European Health Insurance Card (EHIC, die Europäische Krankenversicherungskarte) mit dem ausländischen Gesundheitssystem. Der Pressesprecher der AGuM, Prof. Dr. Hans-R. Hartweg, kann alle beruhigen, die von dieser Karte noch nie etwas gehört haben: „Bitte schauen Sie einmal auf die Rückseite ihrer elektronischen Gesundheitskarte. Sie sehen auf der Vorderseite ihre nationale und auf der Rückseite ihre internationale Versicherungskarte.“ Achtung: es werden nur Leistungen, die auch im jeweiligen Land Bestandteil des Gesundheitssystems sind, übernommen. Zudem bedarf eine im Ausland geplant angetretene (und damit nicht notfallgebundene) Versorgung der vorherigen Genehmigung der zuständigen, nationalen Krankenkasse. Die große Reiselust der Deutschen hat den für die gesundheitliche Versorgung zuständigen Teil der deutschen Sozialversicherung vor langer Zeit entscheiden lassen, mit beliebten Zielländern (wie Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay, und ggf. weitere) individuelle Sozialversicherungsabkommen mit medizinischem Inhalt zu vereinbaren.
„Die nachlaufenden Kostenübernahmen sind von diesen vertraglichen Absprachen abhängig. Sollten Sie ein Land bereisen, das zuvor nicht genannt wurde, so können in aller Regel auch keine Krankheits- und Versorgungskosten übernommen werden. Bitte melden Sie sich deswegen vor der Abreise bei ihrer Ersatzkasse; diese kooperiert mit privaten Versicherungsunternehmen, um solche Lücken zu schließen.“, empfiehlt Meinhard Johannides. Mit dem Hinweis, dass „unabhängig vom Reiseziel oft, ein wirklich sehr teurer Krankenrücktransport nicht übernommen wird und es sich von daher lohnt, eine häufig preiswerte, zumeist weltweit geltende Auslands- Reisekrankenversicherung abzuschließen“, wünscht der AGuM-Vorstand.
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) informiert über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu weiteren Details: https://www.dvka.de/de/versicherte/.