Schluss mit dem Verbrennen von Gartenabfällen

​​​​​​​Das Kabinett hat heute (4. Mai) einem neuen Entwurf der Pflanzenabfallverordnung zugestimmt: Pflanzliche Abfälle dürfen künftig nur noch in Ausnahmefällen außerhalb von Entsorgungsanlagen verbrannt werden.

Grundlage ist das im Jahr 2012 erlassene Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es sieht vor, dass die Verwertung von Abfällen Vorrang hat und eine Beseitigung in Form von Verbrennen nicht mehr zeitgemäß ist. Bislang war das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Schleswig-Holstein auf Grundlage der seit dem 1. Juni 1990 geltenden Verordnung fast ohne ordnungsrechtliche Einschränkungen zulässig.

“Pflanzliche Abfälle sind ein wertvoller Rohstoff, den wir auf dem Weg zur Klimaneutralität dringend benötigen, beispielsweise für die klimaneutrale Wärmeversorgung, als Grundstoff für die treibhausgasfreie Industrie oder als umweltfreundliches Düngemittel. Wer pflanzliche Abfälle verbrennt, sorgt nicht nur für Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, sondern gefährdet auch die menschliche Gesundheit durch schädliche Emissionen. Mit der Verordnung stärken wir die Kreislaufwirtschaft und die Luftreinhaltung. Schleswig-Holstein geht damit in diesem Bereich endlich den Weg, den andere Bundesländer längst eingeschlagen haben. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten werden von unserer leistungsfähigen Umwelt- und Abfallwirtschaft hier in Schleswig-Holstein bereitgehalten”, sagte Umweltstaatssekretär Tobias Goldschmidt.

Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Gestattet ist dies lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch), wenn es keine zumutbaren Alternativen zum Verbrennen gibt. Ein entsprechendes Verbrennen muss hier den Behörden jedoch mit einem Vorlauf von fünf Werktagen angezeigt werden.

Brauchtumsfeuer wie Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer bleiben erlaubt. Weitere Ausnahmen gelten im gewerblichen Bereich der Baumschulen, des Gartenbaus und der Landschaftspflege. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben.

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