Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Ob untergeschobene Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten: Verbraucherinnen und Verbraucher werden viel zu häufig über den Tisch gezogen und benachteiligt. Mit der heute auf den Weg gebrachten Initiative schieben wir diesen Praktiken einen Riegel vor.
Lange Vertragslaufzeiten, etwa bei Handyverträgen, beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern Sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge schaffen wir die Voraussetzungen für attraktive Angebote mit kürzeren Laufzeiten und sorgen für mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Gleichzeitig vereinfachen wir die Kündigung bei automatischen Vertragsverlängerungen. Das stärkt den Wettbewerb und die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Auswahlentscheidungen. 
Außerdem schützen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor am Telefon aufgedrängten Energielieferverträgen. Künftig gilt: Lieferverträge über Gas oder Strom außerhalb der Grundversorgung müssen in Textform geschlossen werden. Dadurch bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher Gelegenheit, in aller Ruhe zu prüfen, ob sie ihren Energielieferanten oder ihren Vertrag wirklich wechseln möchten. Sie können zudem sicher sein, dass ihnen kein Vertrag gegen ihren Willen unterschoben wird – ein geführtes Telefonat alleine kann von nun an nicht zu einem Vertragsschluss führen!
Ein weiteres großes Ärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher ist unerwünschte Telefonwerbung. Sie wird von den meisten als aufdringlich und belästigend empfunden. Bereits jetzt gilt, dass Telefonwerbung nur nach einer vorherigen Einwilligung des Kunden oder der Kundin erfolgen darf. Wir werden vorschreiben, dass diese Einwilligungen in Telefonwerbung künftig von den Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden müssen, ansonsten droht ihnen ein saftiges Bußgeld. Das ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unzulässige Telefonwerbung.“

Die Begründung für das Gesetz für faire Verbraucherverträge

Unerlaubte Telefonwerbung führt in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Wie sehen künftig die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden bisher oftmals mit einer Laufzeit von über zwei Jahren angeboten. Das schmälert die Chancen der Verbraucher, kurzfristig auf billigere Angebote wechseln zu können. Künftig soll gelten: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren dürfen nur angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.

Bis wann ist eine automatische Vertragsverlängerung möglich?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag ein weiteres Jahr gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Um drei Monate darf sich ein Vertrag automatisch verlängern. Danach ist eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.

Wie sieht es künftig mit den Kündigungsfristen aus?

Die Kündigungsfrist für die genannten Verbraucherverträge soll generell nur noch einen Monat betragen – statt bisher drei Monate.

Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders gross. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig “in Textform”, also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen.

Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können

Was wird noch geregelt?

Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

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