Homeoffice-Pauschale, Freigrenze für Sachbezüge,...
Bundesrat beschließt Jahressteuergesetz, vernachlässigt dabei Chance auf Liquidität von Unternehmen
Bundesrat
(Foto: Thomas Ulrich/Pixabay)
Der Bundesrat hat heute (18. Dezember) das Jahressteuergesetz beschlossen. Darin enthalten ist eine Vielzahl neuer Regelungen, unter anderem die Einführung einer Homeoffice-Pauschale, Entlastungen für Alleinerziehende sowie eine Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibeträge. Darüber hinaus haben Bund und Länder sich darauf verständigt, Klimaschutz und Freifunk in den Gemeinnützigkeitskatalog aufzunehmen.
Schleswig-Holstein hatte sich gemeinsam mit anderen Ländern außerdem für Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Bereich des Cum-Ex-Betrugs eingesetzt. Künftig wird es dem Staat möglich sein, trotz Verjährung des Steueranspruchs aus Straftaten erlangte Vermögenswerte zu einzuziehen.

Finanzministerin Monika Heinold begrüßte den Beschluss: "Das Steuerpaket bringt konkrete Verbesserungen für die Bürgerinnen und Bürger bei uns im Land mit sich. Nach zähem Ringen werden nun auch Klimaschutz und Freifunk als gemeinnützig anerkannt. Dafür habe ich mich als Freifunk-Beauftragte des Bundesrats besonders stark gemacht. Freifunk-Initiativen tragen mit ihrem Engagement zur Stärkung digitaler Teilhabe und zur Chancengleichheit bei. Mein Dank gilt allen Engagierten in diesem Bereich. Ein wichtiger Schritt sind auch die Maßnahmen zum Cum-Ex-Betrug, die auf Drängen der Länder zustande gekommen sind."

Enttäuscht zeigte sich die Ministerin darüber, dass das Jahressteuergesetz keine Regelung zu der Frage der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen enthält: "Dass wir in der Frage der politischen Betätigung von Vereinen keinen Schritt weiter gekommen sind, ist allerdings enttäuschend. Es ist höchste Zeit, dass wir endlich Rechtssicherheit für die vielen Betroffenen in diesem Bereich schaffen. Die Große Koalition in Berlin kann davor nicht länger die Augen verschließen", so Heinold. Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zur Organisation "Attac" geurteilt, dass nach geltender Rechtslage gemeinnützige Vereine und Organisationen kein allgemeinpolitisches Mandat haben und die Verfolgung politischer Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig ist. Nur auf Grundlage in der Satzung festgelegter Zwecke ist im untergeordneten Umfang Einflussnahme auf die politische Willensbildung möglich. Seitdem herrscht bei vielen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Unsicherheit in der Frage, inwiefern sie sich politisch betätigen dürfen.

Auch in der Frage der Verlustvor- und rückträge für Unternehmen enthält das Gesetz keine Regelung. "Es ist enttäuschend, dass die Chance der Nachsteuerung hier verpasst worden ist. Damit könnten wir der Wirtschaft schnell und unbürokratisch zu Liquidität verhelfen. Ich habe bei den Ländern um Zustimmung für unseren Vorschlag geworben. Leider gab es dafür keine Mehrheit", sagte Heinold.

Die wichtigsten Neuerungen des Jahressteuergesetzes im Überblick

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale: Auch wer kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann nun einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird. Insgesamt ist der Abzug der Pauschale auf 120 Tage bzw. 600 Euro im Jahr beschränkt. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten auch, auf den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale somit erst aus, wenn sie zusammen mit weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt. Damit wird vermieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber denjenigen, die nicht zu Hause arbeiten können, etwa Handwerker:innen, Kassierer:innen, Krankenhauspersonal oder Pflegekräfte, bevorteilt werden. Die Pauschale ist auf die Jahre 2020 und 2021 befristet.
  • Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld.
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen.
  • Neuerungen für ehrenamtlich Tätige und ihre Vereine:
    • Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 auf 840 Euro erhöht,
    • die Arbeit der gemeinnützigen Vereine wird vereinfacht. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (ohne Spendenquittung) möglich ist, wird auf 300 Euro angehoben,
    • das Spektrum der anerkannten gemeinnützigen Zwecksetzungen wird u.a. um Klimaschutz und Freifunk erweitert. Freifunk-Initiativen widmen sich dem Aufbau und Betrieb offener und kostenfreier WLAN-Zugänge, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und sorgen so dafür, dass der Internetzugang unabhängig vom Geldbeutel möglich wird. Damit tragen Freifunk-Initiativen zur Stärkung digitaler Teilhabe und zur Chancengleichheit bei. Unter anderem in der Flüchtlingshilfe haben sich in den vergangenen Jahren viele Freifunk-Initiativen engagiert, indem sie Unterkünfte mit WLAN versorgt haben. Mit einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit gehen Begünstigungen bei der Körperschaft- sowie bei der Gewerbesteuer einher. Darüber hinaus ermöglicht die Gemeinnützigkeit den Freifunk-Initiativen, Spendenbescheinigungen auszustellen, sodass Spenderinnen und Spender ihre Zuwendung steuerlich geltend machen können.
  • Der coronabedingt angehobene Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dauerhaft gewährt. Die bisher bis Ende 2021 vorgesehene Befristung der Anhebung des Entlastungsbetrages auf 4.008 Euro wird aufgehoben.
  • Die steuerliche Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe wird ausgebaut und zielgenauer ausgestaltet.
  • Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro angehoben. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2022.
  • Die Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird auf 15 Jahre verlängert.
  • Die Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung wird erweitert: Nunmehr wird es in diesen Fällen generell möglich sein, trotz Verjährung des Steueranspruchs die aus ihren Straftaten erlangten Vermögenswerte einzuziehen. Dies wird insbesondere für den Bereich der Cum-Ex-Geschäfte Bedeutung erlangen.
Quelle: FiMi SH