Lübeck und Ostholstein weisen darauf hin:
Gesonderte Quarantäneregelung für Geimpfte und Genesene
Gezeichnete Figuren, die allein oder mit der Familie im eigenen Haus bleiben.
(Foto: congerdesign/Pixabay)
Die Hansestadt Lübeck und auch der Kreis Ostholstein haben entsprechend dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein am 17. Mai 2021 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit bekannt gemacht.
Die Verfügungen gelten ab heute, Dienstag, 18. Mai 2021, bis einschließlich 20. September 2021.

Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass geimpfte und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weitergabe des Virus erheblich gemindert ist. Daher sind für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorgesehen.
Personen, die gemäß der RKI Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition ist online unter www.luebeck.de/coronakontaktperson abrufbar.

Personen, die nicht vollständig geimpft oder nicht genesen sind, sind verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich dort gemäß Allgemeinverfügung oder Anordnung des Gesundheitsamtes abzusondern beziehungsweise aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne), wenn:

a)      die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

b)      die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigen-schnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind

oder

c)       denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

oder

d)      die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultem Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,

Die Pflicht zur Absonderung entfällt in Ziffer 1 c) für vollständig geimpfte und genese Personen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die infizierte Person mit einer noch nicht in Deutschland verbreiteten Virusvariante infiziert ist und die genesene oder geimpfte Person davon Kenntnis hat.

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügungen im Wortlaut:

Lübeck: Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnungzur Absonderung (Isolation oder Quarantäne)

Ostholstein: Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne)
Quellen: Pressebüro Lübeck / Kreis OH