Gesundheitsminister Heiner Garg erläutert die Corona-Regeln in SH
COVID-19 SH

COVID-19 in Schleswig-Holstein

(Foto: Montage Jörg Schiessler/Stodo.NEWS)
Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) informierte heute stellvertretend für Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) über die ab 16. Dezember gültigen Regeln. Günther sagte alle Termine ab, nachdem ihm bekannt wurde, dass er Kontakt mit einer infizierten Person hatte, zwar mit FFP 2 Maske, aber er hat sich heute einem Test unterzogen. 
Die Maßnahmen sind alle auf einen einfachen Nenner zu bringen: "Es geht darum, Begegnungen auf ein Minimum zu reduzieren.“ "Es ist auch eine Frage der Solidarität untereinander“, sagte Garg im Hinblick auf Schutz vulnerabler Gruppen. „Wir wollen in letzter Konsequenz Leben schützen und Sterben verhindern."

Er erinnerte daran, dass sehr wohl der lokale Einzelhandel mit Abhol- und Lieferservice nach wie vor genutzt werden kann, genauso wie jener Service von gastronomischen Betrieben.

Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen.

In Pflegeeinrichtungen sollen alle Mitarbeiter, auch das Reinigungspersonal, zwei Mal wöchentlich mittels Antigen-Schnelltests getestet werden. Dafür werden 10.000 Schulungen für Pflegepersonal angeboten, um diese Tests vornehmen zu können.

Das Besuchsrecht in Pflegeeinrichtungen kann von zwei registrierte Personen in Anspruch genommen werden, jedoch immer nur von den gleichen, eine Abwechslung ist nicht möglich.

"Niemand muss sich tonnenweise mit Hygieneartikeln wie Toilettenpapier ausstatten", sagte Garg und spielte auf den Lockdown im Frühjahr an. "Und es wird in Supermärkten auch genug Mehl und Trockenhefe geben." Hamsterkäufe seinen daher nicht nötig.

Für Kitas gilt ab Mittwoch ein Betretungsverbot. Für Alleinerziehende und Familien, in denen mindestens ein Elternteil einen systemrelevanten Job ausübt, wird eine Notbetreuung angeboten. Das gelte auch für Kinder, die eine heilpädagogische Förderung nötig haben und Kinder, die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung bräuchten, so der Gesundheitsminister.

Garg wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Eltern, die von den Ausnahmeregelungen nicht betroffen sind, Anspruch auf Lohnersatz hätten. Das Infektionsschutzgesetz regele, dass ein Anspruch auf bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens bestehe, wenn der Staat ein Betretungsverbot für Kitas ausspricht.

Landesverordnung im Wortlaut:
www.schleswig-holstein.de
Inken Schmidt