Der Fachdienst Natur und Umwelt des Kreises Ostholstein weist auf geänderte rechtliche Regelungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle hin. Pflanzliche Abfälle, wie sie z.B. in Hausgärten anfallen, müssen vollständig verwertet werden. Eine Verwertung im eigenen Garten ist durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial möglich. Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt oder direkt bei den Recyclinghöfen des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) angeliefert werden.
Nur im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen dürfen im sog. Außenbereich Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden. Dazu ist eine vorherige Anzeige bei der unteren Abfallbehörde im Fachdienst Natur und Umwelt des Kreises Ostholstein erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Ostholstein (www.kreis-oh.de) unter dem Stichwort „Gartenabfälle“.
Hintergrund:
Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nur in Entsorgungsanlagen verbrannt werden. Die Grundlage hierfür ist das im Jahr 2012 erlassene Kreislaufwirtschaftsgesetz, nach dem die Verwertung von Abfällen Vorrang hat und eine Beseitigung in Form von Verbrennen nicht mehr zeitgemäß ist.
Bisher war das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Schleswig-Holstein auf Grundlage der seit dem 1. Juni 1990 geltenden Verordnung fast ohne ordnungsrechtliche Einschränkungen zulässig.
Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Dies hat verschiedene Gründe:
Nur im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen dürfen im sog. Außenbereich Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden. Dazu ist eine vorherige Anzeige bei der unteren Abfallbehörde im Fachdienst Natur und Umwelt des Kreises Ostholstein erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Ostholstein (www.kreis-oh.de) unter dem Stichwort „Gartenabfälle“.
Hintergrund:
Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nur in Entsorgungsanlagen verbrannt werden. Die Grundlage hierfür ist das im Jahr 2012 erlassene Kreislaufwirtschaftsgesetz, nach dem die Verwertung von Abfällen Vorrang hat und eine Beseitigung in Form von Verbrennen nicht mehr zeitgemäß ist.
Bisher war das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Schleswig-Holstein auf Grundlage der seit dem 1. Juni 1990 geltenden Verordnung fast ohne ordnungsrechtliche Einschränkungen zulässig.
Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Dies hat verschiedene Gründe:
- beim Verbrennen entstehen Stäube, Rauch und Gerüche, die zu Belästigungen führen,
- das Verbrennen setzt Kohlendioxid frei, ohne dass der Energiegehalt der pflanzlichen Abfälle genutzt wird,
- die in den pflanzlichen Abfällen enthaltenen Nähr- und Spurenstoffe sowie die humusbildenden Eigenschaften werden nicht genutzt, sondern zerstört.
- die Pflanzen sind mit bestimmten Schadorganismen gemäß der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung befallen,
- im Rahmen von Knickpflegemaßnahmen gemäß § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
- im Erwerbsgartenbau, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
- im Einzelfall ist eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle bzw. Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachweislich nicht möglich und dieses der unteren Abfallentsorgungsbehörde mindestens 5 Tage vor dem Verbrennen angezeigt wird und
- die pflanzlichen Abfälle sind auf dem eigenen Grundstück angefallen und durch das Verbrennen keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.