Darüber hinaus gilt auch weiterhin, dass positiv getestete Personen und Menschen, die mit diesen engen Kontakt hatten, verpflichtet sind, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben und sich unverzüglich beim Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholstein zu melden.
Die Allgemeinverfügungen sind am 9. Januar 2021 über die Internetseite des Kreises Ostholstein bekannt gemacht worden und nachzulesen unter kreis.oh.de
In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertages- pflege) haben alle erwachsenen Personen - und somit auch die pädagogischen Fachkräfte - eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 2 a Absatz 1 der Corona-Be- kämpfungsVO gilt entsprechend. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorüber- gehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab 11.01.2021, 0.00 Uhr. Sie tritt mit Ablauf des 15.03.2021 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG dar.
Die Allgemeinverfügungen sind am 9. Januar 2021 über die Internetseite des Kreises Ostholstein bekannt gemacht worden und nachzulesen unter kreis.oh.de