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Wer muss wann und wo welchen Nachweis über Impfung, Genesung oder Test erbringen?

Seit kurzem werden Geimpfte, Genesene und Getestete beim Restaurantbesuch oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen gleichgestellt. Doch wer muss wann und wo, welchen Nachweis erbringen? Und wer kontrolliert das?

Zahlreiche Anfragen dieser Art erreichen derzeit die Lübecker Verwaltung. Einfach und übersichtlich informiert die Stadt ab sofort unter www.luebeck.de/coronavirus über die aktuellen Regularien.

So gilt die Testpflicht für:

1.      Veranstaltungen

–    mit Gruppenaktivität bis 25 Personen

–    mit Marktcharakter bis 100 Personen

2.      Innengastronomie – keine Testpflicht bei Außengastronomie und Nutzung der Toilette

3.      Freizeitsparks und Innenbereiche von Kultureinrichtungen wie z.B. Bibliotheken, Archive, Museen

4.      Beherbergungsbetriebe

Akzeptiert werden PoC-Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststation mit entsprechendem Akzeptiert werden PoC-Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststation mit entsprechendem (digitalen) Nachweis, PCR-Tests oder Selbsttests unter Aufsicht. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Geimpfte und Genesene sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Testpflicht befreit. Folgendes gilt es dabei zu beachten:

  • Geimpfte müssen anhand des Impfausweises oder eines Ersatzformulars den vollständigen Impfschutz (je nach Impfstoff ein oder zwei Impfungen) nachweisen, wobei nach der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen.
  • Genesene müssen anhand eines schriftlichen COVID-19-Tests oder per Corona-Warn-App die Genesung nach einer Erkrankung nachweisen, wobei die Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen darf.

Die Informationen der Stadt zeigen anhand detaillierter Anwendungsbeispiele die unterschiedlichen Fallmöglichkeiten. Gleichzeitig wird über die Verpflichtung des Gastes und die Verpflichtung des Betreibers informiert.Die Informationen stehen hier zum Download zur Verfügung.

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