Keine Laub-Container, dafür vermehrt Kehrmaschineneinsatz in Bad Schwartau
Laub kann hübsch sein, mitunter bereitet es aber auch Probleme. Die Stadt Bad Schwartau schreibt: Das Laubproblem in mehreren Straßenzügen ist der Stadtverwaltung bekannt. Die Reinigungspflicht liegt dabei sowohl bei den Anliegern als auch der Stadt.
Die Anlieger müssen das Laub der Straßenbäume von den Privatgrundstücken, Gehwegen und Seitenstreifen entfernen. Der Stadt obliegt die Reinigungspflicht des Laubes von der Fahrbahn. Bisher wurde jedoch noch keine optimale Lösung gefunden, welche die Bürger sowie die Stadt zufriedenstellt.
Aus diesem Grund hat sich die Stadtverwaltung in diesem Jahr für ein neues Laubbeseitigungskonzept entschlossen. Die Straßenzüge in Bad Schwartau sollen damit auch im Herbst sauber bleiben. Umgesetzt werden soll dies durch einen verstärkten und wiederholten Einsatz der Straßenreinigungsmaschine.
Die Kehrmaschine soll gezielt und zeitnah die Laubmassen von der Fahrbahn aufnehmen und entsorgen, bevor diese festgefahren werden und nach einem Regenschauer zu einer rutschigen Straßenoberfläche führen.
Um die Straßen vollflächig abfahren zu können, bittet die Verwaltung die Anlieger das Parken im Straßenraum an den jeweiligen Reinigungstagen in den Vormittagsstunden zwischen 06:00 Uhr und 12:00 Uhr zu unterlassen.
Die aus den Vorjahren bekannten „Laub-Container“ werden in diesem Jahr nicht aufgestellt. Eine System-Umstellung führt anfangs meist zu vermehrten Nachfragen. Die Verwaltung wird bemüht sein, hierauf zeitnah zu reagieren.
Leider musste in den vergangenen Jahren festgestellt werden, dass vereinzelte Anlieger diverser Straßen mit Großbaumbestand (Ringstraße, Hamburger Straße, Berliner Straße, Waldstraße und Nebenstraßen etc.) das Laub der Straßenbäume widerrechtlich von den Privatgrundstücken, Gehwegen und Seitenstreifen in den Rinnstein bzw. auf die Fahrbahn räumen und somit ihre Reinigungspflicht umgehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass dies eine Behinderung bzw. Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs sowie einen Verstoß gem. § 3 Abs.1 Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Schwartau sowie in Bezug auf § 46 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein darstellt.
Eventuell rechtliche Folgen bzw. die dadurch entstehenden Schäden und Mehrkosten sind durch die Verursacher zu tragen. Die mit der Kehrmaschine durchgeführte Straßenreinigung dient ausschließlich der Straßenfläche und kann die durch die Anlieger gebildeten Laubhaufen aus technischen Gründen nicht einsammeln.
Bürgerpflicht und städtische Pflicht ist es somit, diese Aufgabe gemeinsam zu bewältigen.