Der Datenschutz muss gewährleistet sein

Überall herrscht Unsicherheit. Besucherliste im Restaurant: Sehe ich jetzt, wann mein Nachbar hier war? Was ist mit dem Datenschutz?

Derzeit sind unter anderem Gaststätten und Restaurantbetreiber, Veranstalter, Kinobetreiber etc. verpflichtet, Kontaktdaten von Gästen zu erfassen, damit im Falle einer Corona-Erkrankung Gesundheitsbehörden Infektionsketten zurückverfolgen können. Aber auch beim Frisör liegen sie aus.

Dazu war heute Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftrage Marit Hansen bei NDR 1 Welle Nord zu hören. Das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) empfiehlt Einzelformulare, in denen jeder nur sich selbst oder weitere Personen aus seinem Haushalt einträgt. Listen, auf denen nachfolgende Gäste ersehen können, wer schon alles anwesend ist oder war, sind nicht erlaubt. Natürlich verbietet die Landesverordnung im Einklang mit der DSGVO auch, dass hinterlassene Adressen zu Werbezwecken missbraucht werden dürfen. Bei begründetem Verdacht der Missachtung, sollte man sich beim ULD melden.

Auszug aus der Landesverordnung:
§ 4 Absatz 2:
Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.

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