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Auch wer mit dem E-Scooter fährt muss Regeln einhalten

Im Rahmen ihrer Fußstreifentätigkeiten haben die Beamten des Bezirksdienstes beim 2. Polizeirevier im Januar 2021 besonders intensiv die Fahrer*innen von E-Scootern im Bereich rund um den Bahnhof und ZOB in Lübeck kontrolliert.  

Neben dem Fehlverhalten, wie Fahren auf dem Gehweg, entgegengesetzt der Fahrtrichtungen, zu zweit auf dem Roller und Handyverstößen, wurden bei 14 Personen die Entnahmen von Blutproben angeordnet, da der begründete Verdacht der Einnahme von Betäubungsmittel bestand. Dieses ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und zugleich eine Straftat gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG/Besitz von Betäubungsmittel).

Ein E-Scooter ist rechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft. Somit gelten auch hier die Promillegrenzen 0,3, 05, 1,1 Promille und das Verbot dieses Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Rauschmitteln zu führen.

Weitere Regeln besagen:

  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen hat der Fußverkehr Vorrang, er darf weder behindert noch gefährdet werden.
  • Richtungswechsel sind mit Blinker anzuzeigen, sind keine vorhanden, müssen eindeutige Handzeichen gegeben werden.
  • Hintereinander und nicht nebeneinander fahren.
  • E-Scooter sind abzustellen wie Fahrräder: Ohne Behinderung Anderer. 
  • Es dürfen keine weitere Personen mitgenommen werden.
  • Es dürfen keine Anhänger angebracht werden.
  • Die Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung ist verboten.

 Die Beamten werden ihre Kontrollen fortsetzen. 

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