Zwei nächtliche Verkehrskontrollen führen zur Einleitung mehrerer Ermittlungsverfahren

In der Nacht von Sonnabend auf Sonntag (18.-19. April) führten
Polizeibeamte der Polizeistation Kücknitz Verkehrskontrollen in Lübeck-Kücknitz
durch. Dabei stellten sie zwei Fahrzeugführende fest, die unter dem Einfluss von
Alkohol und oder anderen berauschenden Mitteln standen. Einer der Fahrer war
zudem nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, und sein Fahrzeug nicht
zugelassen. Die Polizeibeamten ordneten die Entnahme von Blutproben an und
leiteten Ermittlungsverfahren ein.
Sonnabendabend um 22:10 Uhr führten Polizeibeamte der Polizeistation Kücknitz
eine Verkehrskontrolle im Bereich des Ostpreußenrings durch. Im Rahmen der
Kontrolle erhärtete sich der Verdacht des Konsums von berauschenden Mitteln
gegen die 36-jährige Lübeckerin (Staatsangehörigkeit: deutsch). Die Beamten
ordneten daraufhin eine Blutprobenentnahme an und leiteten ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des Führens eines
Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln ein. Zudem erwartet die Fahrerin ein
Strafverfahren wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, die im Rahmen des
polizeilichen Einsatzes aufgefunden wurden.
In der Nacht zu Sonntag fiel den Beamten um ein Uhr ein Fahrzeugführer auf,
der die Solmitzstraße sehr langsam und mittig der beiden Fahrspuren befuhr. Die
Polizeibeamten entschieden sich, eine Verkehrskontrolle durchzuführen und
konnten im Rahmen dieser deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum des 25-jährigen
Fahrers (Staatsangehörigkeit: rumänisch) wahrnehmen. Ein Atemalkoholtest ergab
einen vorläufigen Wert von 2,32 Promille. Anschließend wurde durch einen Arzt
eine Blutprobe entnommen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme fiel auf, dass das
an dem VW Passat angebrachte amtliche Kennzeichen nicht zu diesem gehörte und
der Pkw selbst gar nicht zugelassen war. Zudem konnte ermittelt werden, dass der
Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, weshalb die
Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im
Verkehr, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einem Verstoß gegen
das Pflichtversicherungsgesetz einleiteten.