Bei Rechtstreitigkeiten müssen nicht in allen Fällen sofort Gerichte mit der Klärung bemüht werden. Oftmals genügt ein Schiedsverfahren als zeitsparendere und kostengünstigere Alternative.
Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.
Das Schiedsamt können Personen bekleiden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrenFähigkeiten für das Amt geeignet sind. Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von fünf Jahren von der Gemeindevertretung gewählt.
Für die Übernahme dieser Tätigkeit sind juristische Vorkenntnisse nicht zwingend erforderlich. Vorteilhaft wäre allerdings
Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Köhler unter 0451 / 4901200 zur Verfügung. Allgemeine Informationen über die Tätigkeit als stellvertretende Schiedsperson erhalten Sie zudem unter www.schiedsamt.de .
Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.
Das Schiedsamt können Personen bekleiden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrenFähigkeiten für das Amt geeignet sind. Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von fünf Jahren von der Gemeindevertretung gewählt.
Für die Übernahme dieser Tätigkeit sind juristische Vorkenntnisse nicht zwingend erforderlich. Vorteilhaft wäre allerdings
- eine Neigung zur Bearbeitung juristischer Angelegenheiten,
- die Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- die Fähigkeit sowie der Wille, streitenden Personen in vermögensrechtlichen oder nachbarrechtlichen Angelegenheiten Wege zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten aufzuzeigen und zu ebnen,
- ein hohes Maß an menschlichem Einfühlungsvermögen und eine gewisse Lebenserfahrung sowie
- völlig unparteiisch zu sein.
- die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- unter rechtlicher Betreuung steht.
- das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- nicht im Schiedsamtsbezirk (Gemeinde Stockelsdorf) seinen Wohnsitz hat,
- durch sonstige, nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 SchO fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Köhler unter 0451 / 4901200 zur Verfügung. Allgemeine Informationen über die Tätigkeit als stellvertretende Schiedsperson erhalten Sie zudem unter www.schiedsamt.de .